Beglaubigung von Personenstandsurkunden

Allgemeine Informationen

Mit einer Beglaubigung (Legalisation) und einer Apostille wird die Echtheit einer in Österreich ausgestellten öffentlichen Urkunde amtlich bestätigt. Es wird die Echtheit der Unterschrift, des Siegels und des Stempels auf einer Urkunde, sowie die Funktion des Unterzeichners bestätigt.

Eine Beglaubigung benötigt man, wenn eine Beglaubigung nach dem Recht des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, vorgeschrieben ist und kein zwischenstaatliches Übereinkommen existiert, das diesen Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt.

Die Apostille ersetzt in bestimmten Fällen die Beglaubigung.
Österreich ist seit 1968 dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 1968/27) beigetreten. Das Haager Übereinkommen sieht die Überbeglaubigung öffentlicher Urkunden durch eine international standardisierte Apostille vor.
Man benötigt eine Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, dem Haager Übereinkommen beigetreten ist.

Zuständige Stelle

Für die Beglaubigung von österreichischen Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde)

jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde (die Bezirkshauptmannschaft bzw. in den Statutarstädten: der Magistrat)

Für die Aufbringung einer Apostillie und die Überbeglaubigung von Partnerschaftsurkunden

Abteilung 3 - Verfassung und Inneres
Referat Personenstand, Veranstaltung, Innerer Dienst
Paulustorgasse 4
8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-2093
Fax: +43 (316) 877-2123
abteilung3@stmk.gv.at

Verfahrensablauf

Nach der Beglaubigung der Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt die sogenannte "Überbeglaubigung" durch den Landeshauptmann bzw. die Landesregierung (Abteilung 3).
Schließlich werden die Urkunden, die von der Abteilung 3 zwischenbeglaubigt wurden, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Außenministerium) legalisiert (Büro für Konsularbeglaubigungen, Minoritenplatz 9, 1014 Wien).
Im Anschluss daran ist die Urkunde der Botschaft des betreffenden Landes vorzulegen.

Kosten

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 3,20 Euro (bzw. Landesverwaltungsabgabe: 6,10 Euro)

Anträge auf Ausstellung einer Beglaubigung oder Apostille können auch schriftlich eingebracht werden, hierfür ist zusätzlich eine Eingabegebühr von 14,30 Euro zu entrichten.

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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