Persönliches Budget
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Hilfe unterstützt Menschen mit Behinderung, damit sie selbstständig und selbstbestimmt leben können.
Damit ein Mensch mit Behinderung nicht in einer Wohneinrichtung oder Pflegeheim leben muss, bekommt der Mensch mit Behinderung Geld, um eine Betreuung bezahlen zu können. Die Betreuung übernehmen persönliche AssistentInnen.
Voraussetzungen
Um eine Unterstützung zu bekommen, müssen Sie eine Behinderung haben.
Der Mensch mit Behinderung muss:
- mindestens 18 Jahre alt sein,
- seine Angelegenheiten selbst erledigen können,
- die Betreuung selbst planen können (Organisations- und Finanzkompetenz).
Familienmitglieder, die für den Menschen mit Behinderung sorgen oder mit ihm zusammen wohnen, können nicht mit dem Persönlichen Budget bezahlt werden.
Hinweis: Das Land Steiermark prüft, ob das Geld richtig verwendet wurde. Nachweise müssen die Menschen mit Behinderung sieben Jahre aufbewahren.
Wie müssen Nachweise aussehen?
Wenn eine Firma die Betreuung übernimmt, dann müssen die Menschen mit Behinderung Rechnungen abgegeben.
Wenn andere Personen die Betreuung übernehmen (zum Beispiel: NachbarInnen), dann müssen die Menschen mit Behinderung ein Formular verwenden. Dieses Formular ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhältlich und heißt „Verwendungsnachweis Persönliches Budget“.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Hauptwohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt hat:
Verfahrensablauf
Wenn der Antrag abgegeben wurde, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft ob:
- Sie eine Behinderung haben und
- ob Sie die Leistung brauchen.
Dann erhalten Sie eine Mitteilung über die Entscheidung (Bescheid).
Erforderliche Unterlagen
- „Selbsteinschätzungsbogen“. Dieser ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde erhältlich.
Auch andere Personen dürfen den Antrag für Sie abgeben. Dann müssen diese Personen nachweisen, dass sie Sie vertreten dürfen.
Rechtsgrundlagen
§ 22a Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
Anlage 1 zur StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung (VII A)
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