Niederlassungsbewilligung Forscher - Antrag
Allgemeine Informationen
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Forscher" berechtigt Forscher aus Drittstaaten zur befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang.
Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Forscher" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Personen müssen für eine Forschungseinrichtung tätig werden, die zertifiziert ist oder nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keiner Zertifizierung bedarf und
- ihre Tätigkeit darf nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen.
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung Forscher"
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimme Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Hinweis: Bestimmte Personengruppen sind berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
- der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
- ausgenommen Stadt Graz:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3
Paulustorgasse 4, 8010 Graz
E-Mail: aufenthalt@stmk.gv.at
Kosten
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen:
Befristete Aufenthaltstitel:
- EUR 218
Unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" :
- EUR 275
Bestätigung über die rechtzeitige Antragstellung im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 NAG (Notvignette):
- EUR 50
Erteilung Aufenthaltstitel von Amts wegen:
- EUR 218
BREXIT Aufenthaltstitel - "Artikel 50 EUV":
- EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
- EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
Aufenthalt
von EWR-Bürgern, Schweizern und deren Angehörigen:
Anmeldebescheinigungen und Bescheinigungen des Daueraufenthaltes:
- EUR 44
Lichtbildausweise für EWR-Bürger:
- EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
- EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte:
- EUR 91 für Personen ab 16 Jahren
- EUR 39 für Personen unter 16 Jahren
NEU: In Österreich geborene Kinder sind bei der
ersten Bewilligung von den Gebühren befreit.
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Datenschutzrechtliche Informationen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).
