Infektionskrankeiten (zB Covid-19) - Anzeige nach dem EmpidemieG

Allgemeine Informationen

Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheker/innen (in ihrer Eigenschaft als Betreiber/innen eines SARS-CoV-2-Labors) sind nach dem Empidemiegesetz verpflichtet, Verdachts-, Erkrankungs- oder  Todesfälle in Folge von bestimmten im Epidemiegesetz aufgelisteten Infektionskrankheiten - wie z.B. Covid-19 - bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. 

Diese Anzeige ist mit dem Online-Formular durchzuführen. 

Zuständige Stelle

Die Anzeige ist bei jener Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Hoheitsgebiet sich der Verdachtsfall / die erkrankte Person aufhält bzw. die verstobene Person aufgehalten hat.

Rechtsgrundlagen

Zuständigkeit

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