Steirische Landtagswahlen 2015
31. Mai 2015 - Landtagswahlen
- Mit 16 Jahren wählen
- Mit 18 Jahren Gemeinderat
- Wann brauche ich eine Wahlkarte?
- 22. Mai 2015 - vorgezogene Stimmabgabe
- Briefwahl
Mit 16 Jahren wählen:
Anlässlich der Landtagswahl am 31. Mai 2015 ist das Wahlrecht mit 16 Jahren gegeben.
Voraussetzungen:
1. Vollendetes 16. Lebensjahr am Wahltag
2. Hauptwohnsitz in der Gemeinde
3. Österreichische Staatsbürgerschaft und
4. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
Wahlausschließungsgrund:
Wer zu einer mehr als 1-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, ist vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Mit 18 Jahren Landtagsabgeordneter:
In den Landtag kann gewählt werden, wer
a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
b) das aktive Wahlrecht besitzt
c) auf einem Wahlvorschlag aufscheint und dafür die Zustimmungserklärung
unterschrieben hat.
Wann brauche ich eine Wahlkarte?
Grundsätzlich erfolgt die Wahl am Wahltag in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist, vor der zuständigen Wahlbehörde. Das Gesetz sieht auch vor, dass mittels einer Wahlkarte die Wahl anders durchgeführt werden kann und zwar:
- vor der besonderen Wahlbehörde (fliegenden Wahlkommission), die jene Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist, zuhause aufsucht;
- vor Wahlbehörden, in denen der Wahlberechtigte nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
- Mittels Briefwahl
In allen 3 Fällen ist der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beim zuständigen Gemeindeamt zu stellen.
Der Antrag kann gestellt werden
a) vom Tag der Ausschreibung beginnend (30. März 2015) bis spätestens
Mittwoch, 27. Mai 2015 schriftlich oder
Freitag, 29. Mai 2015, 12 Uhr mündlich
22. Mai 2015 - vorgezogene Stimmabgabe:
Die Wahl zum Steiermärkischen Landtag findet am 31. Mai 2015 statt.
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger, die sich an diesem Tag nicht in der Gemeinde aufhalten, haben die Möglichkeit der vorgezogenen Stimmabgabe am 22. Mai 2015.
An diesem Tag hat die Gemeinde eine Wahlbehörde zumindest in der Zeit zwischen 17:00 und 19:00 Uhr einzurichten. Das Wahllokal und die genaue Wahlzeit sind an der Amtstafel kund zu machen.
Eine Auszählung der Stimmen erfolgt nicht. Die Wahlbehörde hat lediglich die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und zu beurkunden. Die abgegebenen Wahlkuverts werden am 31. Mai 2015 bei der Stimmenauszählung durch die Gemeindewahlbehörde miteinbezogen.
Briefwahl:
Mit der Novelle zur Landtagswahlordnung 2004 wurde die Möglichkeit der Briefwahl eingeführt.
Wie kann ich meine Stimme mittels Briefwahl abgeben?
1.) Beantragung einer Wahlkarte (amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert) beim zuständigen Gemeindeamt
2.) Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels
3.) Den amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen
4.) Das Wahlkuvert in die Wahlkarte geben
5.) Die Wahlkarte verschließen
6.) Auf der Rückseite der verschlossenen Wahlkarte mit eigenhändiger Unterschrift die eidesstattliche Erklärung, dass die Wahl persönlich, unbeeinflusst und unbeobachtet durchgeführt worden ist, abgeben
7.) Die verschlossene, eigenhändig unterschriebene Wahlkarte rechtzeitig der Bezirkswahlbehörde (Bezirkshauptmannschaft) übermitteln.
Rechtzeitig heißt, die Wahlkarte muss bis spätestens 31. Mai 2015, 16:00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde (Bezirkshauptmannschaft) eingelangt sein
8.) Die Übermittlung der Wahlkarte kann persönlich, durch Boten oder auf dem Postwege (Postentgelt zahlt der Empfänger) erfolgen.
Sollten Sie spezielle Fragen zur Landtagswahl am 31. Mai 2015 haben, wenden Sie sich bitte an den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter Peter Rechberger, Tel. Nr. 03332/606-280
• Endgültige Anzahl der Wahlberechtigten
• Wahllokale, Wahlzeiten am vorgezogenen Wahltag (22. Mai 2015)
• Wahllokale, Wahlzeiten am Wahltag.
• Homepage des Landes/Landtagswahl